Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 22 Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- VG Köln, 23.01.2002 – 21 K 9285/98Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2017 – 22 K 37.16Zitiert von 1
- VGH Hessen, 15.12.2016 – 10 B 2438/16Zitiert von 3
- VG Minden, 11.08.2014 – 6 K 314/14Zitiert von 5
- LSG NRW, 28.05.2008 – L 10 (6) P 49/07
5 Entscheidungen zu § 22 SchwbAV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/22#abs-1 (1) Schwerbehinderte Menschen können Leistungen erhalten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/22#abs-2 (2) Leistungen können als Zuschüsse, Zinszuschüsse oder Darlehen erbracht werden. Höhe, Tilgung und Verzinsung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/22#abs-3 (3) Leistungen von anderer Seite sind nur insoweit anzurechnen, als sie schwerbehinderten Menschen für denselben Zweck wegen der Behinderung zu erbringen sind oder erbracht werden.